Statuten

  1. Name, Sitz, Wesen
    1. Die IG Modellfluggruppe Aescherfeld, Aesch/BL, nachfolgend IGAF genannt, ist kein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Wir sind eine freie Organisation zur Erhaltung und für den Betrieb des Modellflugplatzes Aescherfeld.
    2. Die IGAF ist eine Interessengemeinschaft von Modellfliegern zum Betrieb eines Modellflugplatzes in der Gemeinde Aesch/BL.
    3. Die IGAF hat ihren Sitz in der Gemeinde Aesch/BL.
    4. Das Geschäftsjahr endet am 30. April.
       
  2. Zweck und Aufgaben
    1. Die IGAF bezweckt die Förderung der aktiven und schöpferischen Gestaltung der Freizeit im Bereich Modellflug.
    2. Sie befasst sich mit dem Konstruieren, Bauen und Fliegen von Elektro- und Segelflugzeugen sowie Elektrohelikoptern.
    3. Sie fördert die technischen und fliegerischen Fähigkeiten ihre Mitglieder, die Kameradschaft und die Zusammenarbeit.
    4. Sie vertritt die Interessen ihrer angeschlossenen Modellflieger gegenüber der Oeffentlichkeit, insbesondere gegenüber den Gemeindebehörden. Sie fördert das Verständnis für den Modellflug in der Bevölkerung.
    5. Die IGAF betreibt einen Modellflugplatz und sorgt für einen geregelten Flugbetrieb. Sie erstellt ein Flugplatzreglement.
       
  3. Mitgliedschaft
    1. Jede Person, welche sich mit den obengenannten Zielen der IGAF identifizieren kann, kann Mitglied werden, sofern es die Kapazität des Fluggeländes zulässt.
    2. Die Kapazität / Anzahl Aktivmitglieder wird durch die Vollversammlung oder den  Vorstand festgelegt.
    3. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt zur IGAF sich in kameradschaftlicher Art nach Kräften für die Verwirklichung der Ziele der IGAF einzusetzen.
    4. Grundbesitzer, die uns erlauben, auf ihrem Land einen Flugplatz zu betreiben, werden als Ehrenmitglieder aufgenommen und sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Mitgliedschaft hat keinen Einfluss auf die maximale Mitgliederzahl.
       
  4. Ein- und Austritt aus der IGAF
    1. Wer in die IGAF eintreten will, muss das Eintrittsformular vollständig ausfüllen. Jugendliche unter 18 Jahren haben die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters beizubringen.
    2. Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt provisorisch (Kandidat) durch den Vorstand und definitiv durch die einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
    3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten. Er kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
    4. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis Ende Geschäftsjahr nicht nachgekommen sind, werden an der Generalversammlung offiziell ausgeschlossen.
    5. Mitglieder, welche die Interessen der IGAF schädigen oder sich unehrenhaften Verhaltens schuldig machen, werden vom Vorstand nach einer Warnung mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides des Vorstandes schriftlich an die nächste ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung zu rekurrieren.
       
  5. Organisation
    1. Die Organe der IGAF sind:
      • ordentliche Mitgliederversammlung
      • ausserordentliche Mitgliederversammlung
      • Vorstand
      • Präsidium
      • Rechnungsprüfer
    2. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Mai statt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
    3. Anträge zu Statutenänderungen oder anderen Geschäften haben schriftlich 10 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten zu erfolgen, damit der Vorstand darüber beraten kann.
    4. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Es wird immer offen abgestimmt, geheime Abstimmungen sind nicht zulässig. Stichentscheid hat der Präsident (Ausnahme Ziffer 10.1)
    5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
      • Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes
      • Abnahme des Jahresberichtes erstellt vom Präsidenten
      • Abnahme der Jahresrechnung erstellt vom Kassier
      • Genehmigung des Revisorenberichts
      • Genehmigung des Budgets, Festsetzung des Mitgliederbeitrages
      • Entlastung des Vorstandes
      • Aufnahme von Neumitgliedern
      • Festlegung der maximalen Aktivmitgliederzahl nach Ziffer 3.1
      • Annahme und Aenderung der Statuten
      • Auflösung der Interessengemeinschaft
    6. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Sie erledigt alle wichtigen Geschäfte, welche nicht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten oder dem Vorstand übertragen sind.
    7. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Kassier, einem Aktuar, einem Flugplatzverantwortlichen und zwei Beisitzern. Die Anzahl seiner Mitglieder sollte ungerade sein. Doppelmandate sind möglich.
    8. Dem Vorstand obliegen:
      • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die durch die Statuten oder Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
      • die Einberufung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung
      • die provisorische Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
      • das Flugplatzreglement
    9. Der Präsident ist die oberste Instanz in der Interessengemeinschaft und der für die Ordnung und für das kameradschaftliche Leben sowie die fliegerische Aktivität Verantwortliche. Er vertritt die IG Aescherfeld nach aussen.
    10. Der Vize-Präsident unterstützt die Arbeit des Präsidenten und ist dessen Stellvertreter.
    11. Der Kassier ist für alle Kassengeschäfte und den finanziellen Verkehr verantwortlich. Ihm untersteht auch die finanzielle Seite der Materialverwaltung.
    12. Die Kassenvollmacht wird durch den Kassier und den Präsidenten wahrgenommen.
    13. Der Aktuar verfasst die Protokolle der Versammlungen und der Vorstandsitzungen. Er verwaltet auch das Mitgliederverzeichnis.
    14. Die Beisitzer unterstützen die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder. Insbesondere bringen sie ihre Erfahrungen und ihr Wissen ein.
    15. Die Revisoren kontrollieren die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
       
  6. Information
    1. Der Präsident ist verpflichtet, Vorstand und Mitglieder regelmässig möglichst umfassend über Veranstaltungen und allgemeine Probleme zu informieren.
    2. Informationsmittel
      • Homepage
      • E-Mail
    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich aktuell zu informieren.
    4. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die IGAF wichtige Informationen auch nach aussen gibt. Er hat in der Hauptsache folgende Instanzen zu informieren:
      • Gemeindebehörden (Flugbetrieb, Flugplatz, bewilligungspflichtige Veranstaltungen, usw)
      • Oeffentlichkeit, allgemeine Informationen über die Arbeit der IGAF über die üblichen Medien.
         
  7. Modellflugplatz
    1. Der Vorstand erstellt ein Flugplatzreglement, welches für die Benützung verbindlich ist. Der Flugplatzverantwortliche wacht zusammen mit den Mitgliedern über die Einhaltung des Reglements.
    2. Ein Flugplatzreglement ist nicht Bestandteil der Statuten und muss vom Vorstand rasch und beweglich angepasst werden können. Es wird jedem Mitglied zusammen mit den IG-Statuten abgegeben.
       
  8. Finanzen
    1. Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder bestehen aus dem Vereinsbeitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Fälligkeit bis 31. Dezember für das folgende Geschäftsjahr.
    2. Für die Verpflichtung der IGAF haftet ausschliesslich das Vermögen der IG Aescherfeld. Jede Haftung der Interessengemeinschaft oder Vorstandsmitglieder entfällt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf IG-Vermögen.
    3. Gewinne welche dem Verein aus Veranstaltungen und Tätigkeiten irgendwelcher Art zu fliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Sie müssen zur Erreichung der statuarischen Zwecke verwendet werden.
       
  9. Spezielle Bestimmungen
    1. Jedes aktive Mitglied der IGAF, das ein Flugmodell betreibt, muss eine Haftpflichtversicherung bei seiner Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben. Durch Flugmodelle eines Mitglieds verursachte Schäden müssen durch diese Haftpflichtversicherung gedeckt zu sein. Die IG schliesst keine Kollektivversicherungen ab. Ansonsten gilt das Flugplatzreglement.
    2. Jedes Mitglied der IGAF erhält nach seiner Aufnahme in den Verein einen Ausweis, welcher zur Benützung der Flugpiste legitimiert.
       
  10. Auflösung der IGAF
    1. Die Auflösung der IGAF kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder vollzogen werden.
    2. Wird die IGAF aufgelöst, ist das Vermögen treuhändlerisch zu verwalten und bis zu einer allfälligen Neugründung zu hinterlegen.
    3. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Neugründung der IGAF, geht das Vermögen in den Besitz einer modellflugfördernden Institution.
       
  11. Schlussbestimmungen
    • Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die GV in Kraft.
Für die IG Aescherfeld 4147 Aesch, 26. April 2013
Präsident
Patrick Gloor
Vize-Präsident & Aktuar
Lukas Flück
Kassier
Markus Watermann
Flugplatzverantwortlicher
Beat Kolly
1. Beisitzer
Heinz Baumberger
2. Beisitzer
Mario Gubler